Unternehmen mit weniger als 30 Beschäftigten sind einer Pflichtversicherung unterworfen, mit denen die Lohnfortzahlung im Krankheits- und Schwangerschaftsfall abgesichert werden soll.
- Was ist die Rechtsgrundlage,
- wie funktioniert diese sog. U1/U2-Versicherung und
- wie ist sie in der Kostenrechnung zu berücksichtigen?
Rechtsgrundlage ist das Aufwendungsausgleichsgesetz AAG, welches sich wiederum auf das Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG stützt. Mit letzterem wird die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall festgestellt, mit ersterem sollen die damit verbundenen persönlichen und unternehmerischen Risiken abgesichert werden. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass das Ausfallrisiko in kleineren Unternehmen besonders hoch ist.
Die U1/U2-Versicherung wird über Krankenkassen abgewickelt. Ausgenommen sind Versicherte bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse. Während die U2-Versicherung gegen das Risiko eines Ausfalls wegen Schwangerschaft zu 100% versichert, kann bei der U1-Versicherung gegen krankheitsbedingten Ausfall unter verschiedenen Tarifen der Krankenkassen gewählt werden. Je nach dem Erstattungsanspruch, der sich zwischen 40 und 80% bewegt, fallen unterschiedliche Umlagesätze an. Diese beziehen sich jeweils auf den Bruttolohn der gewerblichen Mitarbeiter und die Ausbildungsvergütungen. Betrachtet man die Gesamtbelastung der Unternehmen durch die Versicherung, ist ein Durchschnittssatz der unterschiedlichen Umlage- und Erstattungssätze einzukalkulieren.
In der Kostenrechnung von Bau- und Dienstleistungsunternehmen gilt es, die betrieblichen Lohnkosten pro Einsatzstunde, die Kalkulationslöhne zu ermitteln. Hier wird vielfach der methodische Fehler begangen, die Umlageversicherung mit ihren Prozentsätzen auf den Bruttolohn unter den Sozialkosten zu berücksichtigen und gleichzeitig die vollen Ausfallzeiten in Form von krankheitsbedingten Soziallöhnen zu verrechnen. Eine der zahlreichen, in der Praxis anzutreffenden Doppelverrechnungen des gleichen Kostenfaktors. Die Erfassung der Lohnzusatzkosten in OTB-P vermeidet diesen Fehler, indem nur die von der Umlageversicherung U1 nicht abgedeckten Krankheitskosten in die Berechnung der Soziallöhne eingehen. Die Abfrage der Erstattungssätze ist deshalb dringend erforderlich.