Umgangssprachlich kennt man den Begriff der Lohnnebenkosten. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht spricht man konkreter von Lohnzusatzkosten und unterteilt sie in Soziallöhne und Sozialkosten. Hier geht es um die letzteren. Dabei unterscheidet man zwischen
- gesetzlichen Sozialkosten,
- tariflichen Sozialkosten und
- freiwilligen Sozialleistungen.
Zu den gesetzlichen Sozialkosten zählen v. a. die Arbeitgeberanteile an der Sozialversicherung (Angestellten-, Arbeiterrenten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung), die Abgaben an die Berufsgenossenschaften und weitere Umlagen, die nur vom Arbeitgeber zu tragen sind, wie etwa die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe, die Insolvenzgeld- und die Winterbeschäftigungsumlage. Die gesetzlichen Sozialkosten werden mit den Lohn- und Gehaltszahlungen fällig und sollten bei einer vorausschauenden Plankostenrechnung auf den jeweils aktuellen Stand gebracht werden.
Tarifvertraglich vereinbarte Sozialkosten sind beispielsweise
- in der Bauwirtschaft die SOKA-BAU-Umlagen,
- im Garten- und Landschaftsbau die AuGaLa-Beiträge und die Jahressonderzahlungen.
Gesetzliche und tarifliche Sozialkosten betreffen in der Regel gewerbliche, angestellte und in Ausbildung befindliche Beschäftigte gleichermaßen. Lediglich wegen der unterschiedlichen gruppenspezifischen Regelungen der SOKA-BAU im Baugewerbe muss dort zwischen den drei Statusgruppen unterschieden werden. Nachstehender Ausschnitt aus der Tabelle zur Ermittlung der Lohnzusatzkosten zeigt die Umsetzung in OTB-PB für die Bauwirtschaft.
Die freiwilligen Sozialleistungen wie etwa Kantinenverpflegung, Zuschüsse für sportliche oder kulturelle Angebote oder Kindergartenbeiträge lassen sich nicht in festen Prozentzahlen, bezogen auf die Bruttolöhne verrechnen. Sie werden üblicherweise als sonstige betriebliche Aufwendungen verbucht. Daher bietet sich an, diese über die Allgemeinen Geschäftskosten zu verteilen.